In dem Eilverfahren vor dem VG Bremen wurde am 15.7.15 entschieden ,daß der Antragsteller in – fast – alle Stimmzettel der Bürgerschaftswahl vom 10.Mai 2015 Einsicht nehmen darf. Die sofortige Einsichtnahme verhinderte die Stadt Bremerhaven allerdings dadurch, daß sie gegen den Beschluß des VG Einspruch eingelegt hat, was die Möglichkeit überhaupt Einsicht zu nehmen weiter beschränkt hat, da dieses nur bis zum 22.Juli 2015 wegen Fristablauf zur Einlegung des Einspruches möglich war.
Dieser Beschluß des VG Bremen wurde trotz des Einspruches der Stadt Bremerhaven am 17.7.15 vom OVG Bremen bestätigt und die Einsichtnahme deshalb noch kurz vor Fristablauf möglich. Dieses geschah wegen des Wochenendes vom 20.-22.7.15 , an diesen drei Tagen konnten 20.000 von 32.000 Stimmzetteln überprüft werden. Hätte die Stadt Bremerhaven unser Anliegen nicht bis kurz vor Fristablauf hinausgezögert, hätten wir alle 32.000 Stimmzettel überprüfen können und hätten somit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit alle fehlenden Stimmen gefunden.
Diese bahnbrechenden Beschlüsse, die von Thomas Jürgewitz für die AfD und parallel für die StVV-Wahlen von den BIW geführt wurden, haben bundesweite Bedeutung, da bisher Verwaltungsgerichte nur Behörden erlaubt hatten nachzuprüfen. Hier durften dieses erstmals Parteien nachzählen, was Auswirkungen auf alle zukünftigen Wahlen in Deutschland haben wird.
Für Interessierte der Beschluß des VG Bremen zur Kenntnis, der Beschluß des OVG Bremen, der hier diesen richtungsweisenden Beschluß für die Rechtsprechung in Deutschland bestätigt, folgt im weiteren Internetauftritt der AfD-Bremerhaven.
Thomas Jürgewitz
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen
Az.: 4 V 1164/15
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache des Herrn Thomas Jürgewitz
Antragstellers,
g e g e n
die Stadt Bremerhaven, , B-Straße, Bremerhaven,
Antragsgegnerin,
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwälte …, …, …,
Gz.: – –
hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – durch Richter
Wollenweber, Richterin Dr. K. Koch und Richter Horst am 15. Juli 2015 beschlossen:
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen
Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller während
der Geschäftszeiten unter Aufsicht Einsicht in die
Stimmzettel zur Wahl der Bremischen Bürgerschaft,
Wahlbereich Bremerhaven, vom 10.05.2015 – mit
Ausnahme der Stimmzettel des Wahlbezirks 135/05 –
zu gewähren.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Streitwert wird zum Zwecke der
Kostenberechnung auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Einsichtnahme in
die Stimmzettel der Wahl zur Bremischen Bürgerschaft.
Der Antragsteller hat als Kandidat auf Listenplatz 1 auf der Liste der Partei „Alternative
für Deutschland“ (AfD) im Wahlbereich Bremerhaven an der Wahl zur Bremischen
Bürgerschaft am 10.05.2015 teilgenommen. Nach dem amtlich festgestellten
Wahlergebnis erhielt die AfD 7.936 Stimmen (4,9 %) und verfehlte somit den Einzug in
die Bremische Bürgerschaft aufgrund der 5%-Klausel.
Am 18.05.2015 beantragte der Antragsteller beim Stadtwahlleiter der Antragsgegnerin
Zugang zu den Niederschriften der Wahl zur Bremischen Bürgerschaft. Mit Schreiben
vom 15.06.2015 schlug der Stadtwahlleiter als Termin für die beantragte Einsichtnahme
in die Wahlniederschriften den 26.06.2015 vor. Mit E-Mail vom 19.06.2015 stellte der
Antragsteller klar, dass sein Einsichtsbegehren auch alle Stimmzettel, über die nicht
besonders beschlossen wurde, umfasse und stellte einen entsprechenden Antrag, sollte
der Antrag vom 18.05.2015 dieses Begehren nicht umfassen.
Mit Schreiben vom 03.07.2015 lehnte der Stadtwahlleiter die Einsichtnahme in
diejenigen Stimmzettel, die als ungültig gewertet wurden und über die nicht gesondert
abgestimmt wurde, ab. Diese würden zusammen mit den gültigen Stimmzetteln verwahrt
und könnten sich in allen Paketen befinden. Die Gemeindebehörde habe nach § 59 Abs.
6 BremLWO sicherzustellen, dass die Stimmzettel Unbefugten nicht zugänglich seien. Es
fehle dem Antrag hinsichtlich der einzelnen Wahlbezirke an einer hinreichend
substantiierten Begründung, aus der sich ein möglicher Wahlfehler ergebe.
Mit dem am 09.07.2015 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
verfolgt der Antragsteller sein Begehren auf Einsichtnahme in die Stimmzettel weiter. Die
Sache sei eilbedürftig, da die Einspruchsfrist gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 BremWahlG am
22.07.2015 ablaufe.
Die Antragsgegnerin tritt dem Eilantrag entgegen.
II.
Der Antrag ist nach Maßgabe des § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass er die
Stimmzettel des Wahlbezirks 135/05 nicht erfasst. Denn insoweit hat der Antragsteller
nach eigenen Angaben bereits Einsicht in die Stimmzettel erhalten.
Der so verstandene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und
begründet.
Der Antragsteller hat Anordnungsanspruch und -grund glaubhaft gemacht (vgl. §§ 123
Abs. 1 und 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO).
1.
Ein Anordnungsgrund liegt vor. Angesichts der in Kürze ablaufenden Frist für die
Wahlanfechtung, innerhalb derer auch der Einspruch nach §§ 38 Abs. 2 Satz 1
BremWahlG zu begründen ist, kann der Antragsteller nicht darauf verwiesen werden, die
Einsicht in die Stimmzettel zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen. Eine
Entscheidung in einem Klageverfahren käme in jedem Fall zu spät. Dies rechtfertigt hier
auch eine Vorwegnahme der Hauptsache, da sonst Rechte, die der Antragsteller zur
Vorbereitung einer eventuellen Wahlanfechtung in Anspruch nehmen will, vereitelt
würden. Unschädlich ist auch, dass der Antragsteller den Eilantrag im eigenen Namen
gestellt hat, nicht als Vertreter der AfD. Nach § 38 Abs. 1 Satz 2 BremWahlG kann jeder
Wahlberechtigte den Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl einlegen.
2.
Der Antragsteller hat auch den Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Der Antragsteller hat einen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Gewährung von
Einsicht in die Stimmzettel der Wahl zur Bremischen Bürgerschaft – Wahlbereich
Bremerhaven – vom 10.05.2015, mit Ausnahme der Stimmzettel des Wahlbezirks 135/05,
in die er bereits Einsicht genommen hat.
Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller seinen Anspruch auf § 1 Abs. 1 des Bremer
Informationsfreiheitsgesetzes vom 16.05.2006 (Brem.GBl. S. 263), zuletzt geändert durch
Art. 1 Zweites ÄndG vom 28.04. 2015 (Brem.GBl. S. 274) – BremIFG – stützen kann.
Hierfür spricht einiges, wie das VG Bremen bereits im Beschluss vom 05.07.2007 (2 V
1731/97 – in NVwZ-RR 2008, 417 und in DÖV 2007, 846) hinsichtlich der Einsichtnahme
in Wahlniederschriften entschieden hat. Es hat ausgeführt:
„Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BremIFG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber
den Behörden des Landes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen.
„Jeder“ sind natürliche Personen – hier die Antragsteller zu 2. und zu
3. –, aber auch eine Wählervereinigung wie die Antragstellerin zu 1. (siehe hierzu
Berger/Roth/Scheel, Komm. z. IFG, zu § 1, Rdnrn. 9, 12 – 15).
Der Wahlbereichsleiter Bremerhaven ist unabhängiges Wahlorgan, aber zugleich
auch Behörde im funktionalen Sinne. Entscheidend dafür ist, dass sich die Tätigkeit
als Wahrnehmung einer im öffentlichen Recht wurzelnden Verwaltungsaufgabe
und nicht als Rechtsprechung oder Rechtsetzung darstellt (Berger/
Roth/Scheel a.a.O., zu § 1, Rdnr. 26). Es kann hier offen bleiben, ob andere
Befugnisse des Wahlbereichsleiters Bremerhaven im Zusammenhang mit der
Durchführung der Wahl nicht als Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben anzusehen
sind. Die in seiner Verantwortung liegende Verwahrung der Wahlunterlagen
ist jedenfalls eine Verwaltungstätigkeit. Selbst wenn er nicht als Behörde im
Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 BremIFG anzusehen wäre, wäre er ein sonstiges
Landesorgan nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BremIFG, der Adressat eines Informationsanspruchs
sein kann, soweit er öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt.
Das ist hinsichtlich der Zuständigkeit für die Aufbewahrung der Wahlniederschriften
der Fall.
Die Anwendung des BremIFG ist auch nicht durch das BremWahlG oder die
Brem- LWahlO als Sonderrecht ausgeschlossen. Die wahlrechtlichen Bestimmungen
regeln nicht den Informationszugang hinsichtlich der Wahlunterlagen.
Das BremIFG ist demgegenüber umfassend angelegt. In der amtlichen Begründung
(Bremische Bürgerschaft Drs. 16/1000 S. 3) heißt es zum Gesetzeszweck:
„Demokratie lebt vom Prinzip Öffentlichkeit als Voraussetzung für die demokratische
Willensbildung und damit für demokratische Teilhabe der Bürgerinnen
und Bürger an der Gestaltung des Gemeinwesens, aber auch für
eine effektive Kontrolle staatlichen Handelns. Das bisherige restriktive Akteneinsichtsrecht
genügt diesem Prinzip nur unvollkommen. Bürgerinnen
und Bürger sollen umfassenden Zugang zu Informationen über öffentliche
Vorgänge haben, um sich kundig zu machen und ein eigenes Urteil zu bilden,
damit sie entsprechend dem Konzept der „Aktiven Bürgerstadt
Bremen“ diese Vorgänge mitgestalten können.“
Es sollen nach den gesetzgeberischen Intentionen prinzipiell alle Verwaltungstätigkeiten
erfasst werden. Das BremIFG enthält keinen Vorbehalt im Hinblick auf
Wahlvorgänge. Soweit in § 1 Abs. 3 BremIFG bestimmt ist, dass Regelungen in
anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen vorgehen,
sind damit nur solche gemeint, die weitergehende Ansprüche auf Informationszugang
gewähren (amtliche Begründung, a.a.O, zu § 1, S. 9). Die Bestimmungen
des BremWahlG und der BremLWahlO enthalten solche Regelungen
nicht. Letztlich gilt hier auch das Prinzip, dass das jüngere Gesetz Anwendungsvorrang
vor dem älteren hat.
Allerdings ist das Informationszugangsrecht nach § 3 BremIFG eingeschränkt,
wenn dieses zum Schutz besonderer öffentlicher Belange erforderlich ist. Ein Anspruch
auf Informationszugang besteht nach § 3 Nr. 4 BremIFG nicht, wenn die
Information einer durch Rechtsvorschrift geregelten Geheimhaltungspflicht unterliegt.
Einschlägig ist insoweit das durch Art. 75 Abs. 1 BremLVerf garantierte
Wahlgeheimnis. Der Informationszugang kann demzufolge nicht gewährt werden,
wenn die Wahrung des Wahlgeheimnisses entgegensteht. Insoweit ist zu differenzieren.
Bürger, die lediglich aus allgemeinem Informationsinteresse Wahlunterlagen einsehen
wollen, können dieses nur, soweit dieses mit dem Wahlgeheimnis zu vereinbaren
ist. Sie haben keinen Anspruch auf Zugang zu Informationen, die personenbezogene
Daten von Wählern beinhalten oder zu anderen Vorgängen, die
dem Wahlgeheimnis unterliegen.
Diese Einschränkung gilt aber nicht für Antragsteller, die eine Wahlanfechtung
aus plausiblen Gründen in Betracht ziehen. Das Wahlgeheimnis ist nicht absolut
geschützt. Im Rahmen eines Wahlprüfungsverfahrens nach §§ 37 ff. BremWahlG
ist Wahlvorgängen nachzugehen, die prinzipiell dem Wahlgeheimnis unterliegen.
Eine solche Wahlprüfungsmöglichkeit hat das Bundesverfassungsgericht in seiner
Rechtsprechung als geboten angesehen. In dem Beschluss vom 12.12.1991 (2
BvR 562/91 in BVerfGE 85, 148) heißt es:
„Der Wahlgesetzgeber muß in Rechnung stellen, dass den Wahlorganen in
Einzelfällen Zählfehler – unter Umständen auch mandatsrelevante Zählfehler
– unterlaufen. Er hat deshalb ein Verfahren zu schaffen, das es erlaubt,
Zweifeln an der Richtigkeit der von den Wahlorganen vorgenommenen
Stimmenauszählung nachzugehen und erforderlichenfalls das Wahlergebnis
richtigzustellen sowie die Sitzverteilung zu korrigieren.
Das verlangt nicht nur das aus dem Demokratieprinzip folgende Gebot einer
dem Wählerwillen entsprechenden Sitzverteilung, sondern zugleich
auch das Recht von Wahlberechtigten und Wahlbewerbern auf Wahlgleichheit.“
Nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben die
Wahlprüfungsorgane den Sachverhalt durch geeignete Ermittlungen aufzuklären.
Insoweit besteht keine Einschränkung durch das Wahlgeheimnis. Von wesentlicher
Bedeutung ist dabei, wie knapp das mit einem Wahleinspruch in Zweifel gezogene
Wahlergebnis ausgefallen ist. Diese verfassungsrechtlichen Erwägungen
müssen auch Geltung für die Vorbereitung einer Wahlanfechtung haben. Die Antragsteller
sind durch die knappste aller denkbaren Wahlentscheidungen betroffen.
Angesichts des Umstandes, dass sie einen Einspruch substanziiert zu begründen
haben, muss im Hinblick auf den ihnen nach dem BremIFG grundsätzlich
zustehenden Informationszugang hinsichtlich der Wahlniederschriften nebst Anlagen
hier das Wahlgeheimnis zugunsten der mit einer Wahlanfechtung verfolgten
Interessen zurücktreten, wobei das durch einen Einspruch eingeleitete Wahlprüfungsverfahren
im Ergebnis der korrekten Entsprechung des Wählerwillens und
damit einem demokratischen Grundprinzip dient.
Die zeitliche Vorgabe ist erforderlich, damit die Einsichtnahme seitens des Wahlbereichsleiters
Bremerhaven vorbereitet werden kann.
Dass die Einsichtnahme nur unter Aufsicht zu erfolgen hat, folgt aus der generellen
Pflicht zum Schutz der Wahlunterlagen (§ 56 Abs. 3 BremLWahlO). Klarzustellen
ist in diesem Zusammenhang, dass die Antragsteller als Befugte einsehen
und sie dabei gegebenenfalls auch ihren Bevollmächtigten zuziehen oder sich
durch ihn vertreten lassen können.“
Dies gilt auch für die Einsichtnahme in solche Stimmzettel, die nicht als Anlage zur
Wahlniederschrift genommen werden. Auch bei der Aufbewahrung dieser Stimmzettel
handelt es sich nämlich um Verwaltungstätigkeit.
Unabhängig hiervon kann der zuständige Wahlleiter einem Antragsteller nach
pflichtgemäßem Ermessen Einsicht in die Stimmzettel gewähren. Dem Ersuchen ist in
der Regel Rechnung zu tragen, wenn ein berechtigtes Interesse an der Einsicht gegeben
ist (vgl. für den Fall der Einsichtnahme in die Wahlniederschriften nebst Anlagen
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschl. v. 24.08.2011 – 1 B
198/11 –, juris, Rn. 13).
Bei denjenigen Stimmzetteln, die ungültig sind, weil sie mehr als fünf Stimmen aufweisen
oder ungekennzeichnet abgegeben wurden, ist keine besondere Beschlussfassung durch
den Auszählwahlvorstand nach §§ 54b Abs. 5, 55b Abs. 5 BremLWO erforderlich, d.h. sie
werden nicht als Anlage zur Wahlniederschrift genommen. Die ungültigen Stimmzettel
werden nach Maßgabe des § 54b Abs. 3 BremLWO wie die gültigen Stimmzettel
unmittelbar in der elektronischen Datenverarbeitung erfasst und nach Abschluss der
Auszählung gemäß § 59 Abs. 4 BremLWO entsprechend der fortlaufenden Nummern
gebündelt und anschließend gemeinsam mit den gültigen Stimmzetteln verpackt. Die
verpackten Stimmzettel werden sodann der Gemeindebehörde übergeben, die sie zu
verwahren hat (§ 59 Abs. 6 Satz 1 BremLWO).
Da die Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen eine Einsichtnahme in die
verwahrten Stimmzettel zulässig ist, nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt ist, muss sie
anhand allgemeiner Grundsätze beurteilt werden. Das Oberverwaltungsgericht hat für
den Fall der Einsichtnahme in Wahlniederschriften entschieden, dass eine solche
möglich ist, wenn ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme besteht
(Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschl. v. 24.08.2011 – 1 B
198/11 –, juris, Rn. 13). Dies muss auch für die Einsichtnahme in diejenigen Stimmzettel
gelten, die nicht als Anlage zur Wahlniederschrift genommen wurden. Zwischen beiden
Arten von Stimmzetteln bestehen keine Unterschiede von solcher Art und solchem
Gewicht, dass eine unterschiedliche Handhabung gerechtfertigt wäre. Als Anlage zur
Wahlniederschrift werden nach § 54b Abs. 3 Satz 2 BremLWO solche Stimmzettel
genommen, die Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Gültigkeit geben. Der Unterscheid
besteht darin, dass bei den nicht ausgesonderten Stimmzetteln die Ungültigkeit feststeht,
während bei den ausgesonderten bloß Anlass zu Bedenken besteht. Unabhängig davon
ist jedoch bei sämtlichen ungültigen Stimmzetteln anzunehmen, dass im Einzelfall ein
besonderes Interesse an der Nachprüfung, ob die Stimmzettel zu Recht als ungültig
gewertet wurden, bestehen kann.
Das BremWahlG und die BremLWO enthalten keine Regelungen, die die Einsichtnahme
Dritter in die verwahrten Stimmzettel generell verbieten würden. Ein solches Verbot folgt
insbesondere nicht aus § 59 Abs. 6 Satz 2 BremLWO, wonach die Gemeindebehörde
sicherzustellen hat, dass die Pakete, in denen die Stimmzettel verwahrt werden,
Unbefugten nicht zugänglich sind. Die Vorschrift regelt jedoch nicht, wer Unbefugter in
diesem Sinne ist.
Der Antragsteller hat ein berechtigtes Interesse an der begehrten Einsichtnahme in die
Stimmzettel. Er beruft sich auf ein knappes Wahlergebnis, wonach der AfD – und somit
letztlich auch ihm selbst – 48 Stimmen fehlen, um in die Bremische Bürgerschaft
einzuziehen. Dies begründet ein berechtigtes Interesse, Einsicht in die Stimmzettel zu
nehmen, um zu eruieren, ob die Ermittlung des Wahlergebnisses ordnungsgemäß erfolgt
ist. Das angestrebte Wahlprüfungsverfahren setzt nach § 38 Abs. 2 Satz 1 BremWahlG
voraus, dass der Einspruch einen Monat nach Bekanntmachung des endgültigen
Wahlergebnisses nicht nur eingelegt, sondern auch begründet wird. Die behaupteten
Wahlfehler müssen substantiiert gerügt werden; eine Fristverlängerung oder
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommen nicht in Betracht (Staatsgerichtshof der
Freien Hansestadt Bremen, Urt. v. 22.05.2008 – St 1/07 –, juris). Ohne Einsicht in die
Stimmzettel kann der Antragsteller nicht ermitteln, ob Wahlfehler erfolgt sind, so dass das
Recht auf Durchführung eines Wahlprüfungsverfahrens entwertet würde. Bei einer
solchen Sachlage ist das grundsätzlich bestehende Ermessen der Antragsgegnerin
dahingehend reduziert, dass in der Regel Einsicht zu gewähren ist, wenn ein berechtigtes
Interesse daran besteht. Dies ist hier der Fall. Gegen eine Einsichtnahme sprechende
Gesichtspunkte sind nicht ersichtlich.
Der Einsichtnahme Dritter in die Stimmzettel steht entgegen der Auffassung der
Antragsgegnerin auch nicht das verfassungsrechtlich geschützte Wahlgeheimnis
entgegen.
Das Wahlgeheimnis ist ein fundamentaler Wahlrechtsgrundsatz (Art. 75 Abs. 1 BremLV;
Art. 38 Abs. 1 GG). Es bietet dem Wähler Schutz davor, dass ein Dritter gegen seinen
Willen von seinem Stimmverhalten Kenntnis nimmt. Das Wahlgeheimnis betrifft das
Abstimmungsverhalten der Wähler, nicht das Wahlverfahren insgesamt. Dieses steht
vielmehr – vom Wahlvorschlagsverfahren über die Wahlhandlung bis zur Ermittlung des
Wahlergebnisses – unter der Herrschaft des Publizitätsprinzips (BVerfG, Urt. v.
03.03.2009 – 2 BvC 3/07, 2 BvC 4/07 – BVerfGE 123, 39 <68 ff.>). In diesem Sinne
– 8 –
– 9 –
bestimmt das BremWahlG ausdrücklich, dass die Wahlhandlung und Auszählung der
Stimmen öffentlich sind (§§ 26 Abs. 1, 30 Abs. 1).
Nach diesen Maßstäben berührt die Einsichtnahme in die Stimmzettel das
Wahlgeheimnis nicht. Die Einsicht nehmenden Personen erhalten in der Regel keine
Kenntnis von der Person des Wählers, da die Stimmzettel keine Rückschlüsse darauf
zulassen, welcher Wähler mit ihnen abgestimmt hat. Zwar mag die Ungültigkeit in
seltenen Einzelfällen aus dem Umstand herrühren, dass der Wähler unzulässigerweise
seinen Namen auf dem Stimmzettel vermerkt hat. Dies rechtfertigt aus Gründen der
Verhältnismäßigkeit jedoch keinen generellen Ausschluss des Rechts auf Einsichtnahme
in die verwahrten Stimmzettel. Das berechtigte Interesse des Antragstellers überwiegt
insoweit das Wahlgeheimnis. Zum einen hätten sich die Wähler des Wahlgeheimnisses
durch das nicht vorgesehene Nennen ihres Namens auf dem Stimmzettel bewusst
begeben. Zum anderen könnte die Antragsgegnerin vor der Einsichtnahme solche
Stimmzettel, die die Person des Wählers erkennen lassen, aussondern und die
Einsichtnahme auf die übrigen beschränken und somit ausschließen, dass das
Wahlgeheimnis berührt wird.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss ist – abgesehen von der Streitwertfestsetzung – die Beschwerde an das
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb
von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195
Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die
Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur
Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden.
Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen,
einzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen,
aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen
Entscheidung auseinander setzen.
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien
Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro
– 9 –
übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist
spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache
Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195
Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
gez. Wollenweber gez. Dr. K. Koch gez. Horst